Sprinkleranlagen im Facility Management
Facility Management: Sprinkleranlagen
Wartung von Sprinkleranlagen
- Sprinkleranlagen
- Kontrollbuch
- Befähigte Person
- Tägliche Sichtkontrollen
- Wöchentliche Kontrollen
- Monatliche Kontrollen
- Halbjährliche Kontrollen
- Jährliche Kontrollen
- Weitere Kontrollen
Sprinkleranlagen
Sprinkleranlagen stellen automatische Feuerlöschsysteme dar, die üblicherweise an den Decken von Räumen installiert sind, um Löschwasser direkt an den Brandherd zu leiten. Diese Anlagen sind so gestaltet, dass bei Erreichen einer spezifischen Temperatur das Löschwasser freigesetzt wird, wobei gleichzeitig ein Alarm aktiviert wird.
Für die unterschiedlichen Einsatzbereiche von Sprinkleranlagen existieren spezifische Regelungen. Die Abdichtung am Sprinklerkopf kann durch verschiedene Mittel erfolgen, darunter ein Glasfässchen, Schmelzlot oder Salzkristalle. Die Auslösetemperatur liegt in der Regel etwa 30 Kelvin über der Umgebungstemperatur. Es ist jedoch zu beachten, dass Sprinkleranlagen einen verhältnismäßig hohen Kontroll- und Wartungsaufwand erfordern, weshalb Gebäude vorzugsweise so entworfen werden sollten, dass der Einsatz von Sprinkleranlagen möglichst vermieden wird.
Neben Sprinkleranlagen gibt es auch Sprühwasser- und Schaumlöschanlagen. Aufgrund der eng beieinanderliegenden Sprühköpfe bieten diese Systeme eine hohe Wirksamkeit und damit auch gute Erfolgsquoten bei der Brandbekämpfung. Diese Methode erweist sich als sehr vielversprechend und effizient, insbesondere bei einer hohen Brandlast. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die regelmäßigen Kontrollen und Aufwendungen für die Inspektion und Wartung dieser Systeme verhältnismäßig hoch sein können. Dies kann als gewisser Nachteil betrachtet werden, sollte aber im Kontext der gesamten Brandbekämpfungsstrategie betrachtet werden.
Kontrollbuch (Betriebsbuch)
Feuerlösch- und Brandschutzeinrichtungen unterliegen regelmäßigen Inspektionen, Wartungen und Instandsetzungen, um im Brandfall funktionstüchtig zu sein. Es ist von essenzieller Bedeutung, dass eventuelle Störungen nicht erst während eines Einsatzes entdeckt werden, wenn bereits keine Zeit für Korrekturen bleibt. Die erforderlichen Maßnahmen sind in bestimmten Normen standardisiert und festgelegt.
Die Verantwortlichen in den Unternehmen müssen die Instandhaltungszeiträume sorgfältig anhand festgelegter Regeln planen. Sachverständige kontrollieren die regelmäßige Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen und Funktionsprüfungen. In den Bundesländern gibt es spezifische Verordnungen, die die Prüfungen für Brandschutz- und Löschwassereinrichtungen durch Sachverständige vorschreiben.
Anerkannten Sachverständigen nach den Prüfverordnungen der Länder dient ein Kontrollbuch als Leitfaden. Es hilft dabei, alle gesetzlich geltenden Anforderungen zu erfüllen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik für den laufenden Betrieb der Löschwassereinrichtungen einzuhalten. Die Dokumentationen im Betriebsbuch belegen die Qualitätssicherung und Funktionsbereitschaft der Löschwasseranlagen. Sie dienen den Unternehmensverantwortlichen auch als Entlastungsnachweis.
Der nachstehende Text beschreibt den Aufwand im Detail, von der täglichen Sichtkontrolle bis hin zur jährlichen Kontrolle. Die Übersicht soll als Kurzform der wichtigsten Maßnahmen für den Betrieb und die Instandhaltung von Feuerlösch- und Brandschutzanlagen dienen. Dabei darf die Beachtung der einschlägigen Vorschriften und Regelwerke nicht vernachlässigt werden. Dies ist insbesondere notwendig, da sowohl die Fabrikate als auch die konstruktive Zusammensetzung der einzelnen Anlagen sehr unterschiedlich sein können. Die strikte Einhaltung der Normen und Verordnungen stellt sicher, dass die Anlagen stets in einwandfreiem Zustand sind und im Falle eines Brandes effektiv funktionieren.
Inspektions- und Wartungsanforderungen für Löschwasserversorgungssysteme
Inspektion undWartung | Für die Löschwasserversorgung und Brandschutzeinrichtungen sind für die Abnahme- und Wiederholungsprüfungen die Auflagen der Behörden bzw. der Versicherer maßgebend (z: B. Verband der Sachversicherer): • Datum der Überprüfung, Name des Prüfers, alle durchgeführten Prüfungen sowie festgestellte Mängel sind in das Kontrollbuch (nach DIN 1988 Teil 6/12.88, Abschnitt 4) einzutragen. • Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. - Datum der Mängelbeseitigung und Ausführender (Firma) sind ebenfalls im Kontrollbuch festzuhalten. • Wird ein neues Kontrollbuch begonnen, ist das bisherige min-destens für die Dauer eines Jahres aufzubewahren. • Mindestumfang der Inspektionsarbeiten: Sind behördlich vor-geschriebene Prüfungen durch anerkannte Sachverständige durchzuführen, dürfen die Inspektionsarbeiten in diese Prü-fungen einbezogen werden |
System „nass" | • Kontrolle der Füllarmatur (geschlossen, dicht) |
System „trocken" | • Funktionsprüfung der Zwangssteuerung der Füllarmatur und Entleerungseinrichtung |
Verantwortungsvolle Personalbenennung im Facility Management: Sicherstellung einer kontinuierlichen Überwachung und Verwaltung
Im Rahmen des Facility Managements muss das Unternehmen eine verantwortliche Person sowie deren Stellvertretung benennen. Diese Benennung ist eine wichtige Betreiberaufgabe und stellt sicher, dass stets eine qualifizierte Person für die Überwachung und Verwaltung der Anlagen und Einrichtungen zuständig ist.
Aufgaben im Zusammenhang mit der Betreuung der Löschanlagen
Einhaltung der Bedienungs- und Wartungsanweisungen des Errichters und der geltenden Normen und anderen Vorschriften.
Durchführung bzw. Veranlassung und Lenkung der im folgenden beschriebenen Kontrollaufgaben,
Festhalten getroffener Maßnahmen und sonstigen Ereignisse im eigens für die Anla-ge angefertigten Betriebsbuch.
Die Bedeutung qualifizierter Verantwortung für die Löschanlagenverwaltung: Fachkenntnis und Zeitaufwand
Wenn man in Betracht zieht, dass das Betriebsbuch für die Löschanlage etwa 80 Seiten umfasst, wird klar, dass die Bestellung des Verantwortlichen für die Löschanlage eine ernsthafte Angelegenheit ist und nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollte. Ein Ausschnitt aus dem Betriebsbuch auf einer beliebig ausgewählten Seite zeigt bereits, dass hier eine gute Anlagenkenntnis erforderlich ist.
Die für diese Arbeiten vorgesehene Arbeitszeit darf ebenfalls nicht zu knapp angesetzt sein, da immerhin eine Reihe von Aufgaben arbeitstäglich durchgeführt werden muss. Diese Tatsache muss beachtet werden, wenn im Rahmen von Ausschreibungen die Betreuung der Löschanlagen vergeben werden soll. Sollten solche Ausschreibungen von Personen ohne die entsprechende Fachkenntnis durchgeführt werden, hat das Facility Management für eine objektive Leistungsbeschreibung für diese Aufgabe zu sorgen und diese beispielsweise dem Einkauf zur Verfügung zu stellen. Eine Entscheidung allein auf Basis des billigsten Angebots kann sich im Ernstfall als gravierender Fehler erweisen.
Die Bedeutung der Befähigten Person in Verschiedenen Regelwerken
Aufgrund der unterschiedlichen Bezeichnungen in verschiedenen Regelwerken ist eine einleitende Erläuterung erforderlich. Die DIN 14462 verwendet den Begriff des Sachkundigen und bezeichnet damit die Person, die für die Ausführung von Prüftätigkeiten an einer Löschwasseranlage qualifiziert ist. In anderen Regelwerken wie den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS, insbesondere TRBS 1203) oder der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV, insbesondere §2 (7) BetrSichV) wird der Begriff „befähigte Person“ verwendet. Diese „befähigte Person“ erfüllt bezogen auf das in der jeweiligen Regel beschriebene Aufgabengebiet auch die Anforderungen an den Sachkundigen im Sinne der DIN 14462.
Aus diesem Grund wurde der Terminus „befähigte Person“ für dieses Kapitel gewählt, auch wenn er im weiteren Normtext nicht wieder vorkommt. Mit der „erforderlichen Ausbildung“ im Sinne dieser Norm ist gemeint: entweder ein abgeschlossenes Studium, beispielsweise der Versorgungstechnik, oder eine abgeschlossene Berufsausbildung, wie etwa als Installateur und Heizungsbauer.
Anforderungen an Sachkundige nach DIN 14462
Über die genannten Anforderungen hinaus muss der jeweilige Sachkundige einen relevanten Lehrgang erfolgreich absolviert haben. Insbesondere ist Wissen um die folgenden Fakten erforderlich: aktueller Stand der Technik, geltende Normen, Anwendungswissen und von den Herstellern empfohlene Prüf- und Instandhaltungsverfahren.
Neben dem theoretischen Wissen verlangt die DIN 14462 auch praktische Erfahrung, die durch Anschauung und Training zu erwerben ist, ohne dass hierfür konkrete Vorschriften über die Länge des Trainings bestehen.
Neben den fachlichen Anforderungen muss der Sachkundige auch über die notwendige Geräteausstattung verfügen. In der Norm heißt es hierzu: „erforderliche Werkzeuge und Prüfeinrichtungen
Sachkundiger nach DIN 14462 vs. Prüfsachverständiger
Unter dem Begriff des Sachkundigen im Sinne der DIN 14462 ist nicht der Prüfsachverständige gemäß der Prüfverordnung zu verstehen. Die Anforderungen an den Prüfsachverständigen liegen üblicherweise höher, sodass er selbstverständlich auch in der Lage ist, die Anforderungen an Sachkundige gemäß der DIN 14462 zu erfüllen.
Soweit sie nicht bereits in der Übersichtstabelle „Wichtige Betreiberaufgaben“ aufgeführt sind, werden nun alle notwendigen Maßnahmen nach den jeweiligen Turnussen gegliedert und aufgeführt. Dazu gehören Maßnahmen, die täglich, wöchentlich, monatlich, halbjährlich, jährlich und darüber hinaus durchzuführen sind:
Tägliche Sichtkontrollen
Wie bereits erwähnt, müssen einige Kontrollen täglich durchgeführt werden, wobei in der Regel Werktage gemeint sind. Bezüglich Wochenenden und Feiertagen darf der maximale Kontrollabstand drei Tage nicht überschreiten. Ein Vorteil von Anlagen mit selbsttätiger Betriebsbereitschaftsüberwachung gemäß VdS 2092 besteht darin, dass die täglichen Kontrollen entfallen können. Allerdings müssen diese Kontrollen dann wöchentlich erfolgen.
Zu überprüfende Einzelheiten
Druck im Druckluftwasserbehälter sowie vor und hinter den Alarmventilen
Füllhöhen in den Vorrats-, Zwischen-, Hoch-, Druckluftwasser- und Schaummittel-behältern
Während der Heizperiode die Funktion der Heizeinrichtungen in der Löschanlagen-zentrale, im Bereich von Nassanlagen usw.
Wöchentliche Inspektionspflichten: Einmal wöchentlich durchzuführende Kontrollen
Sichtprüfung auf betriebsbereite Stellung und Sicherung aller Absperrarmaturen
Probealarm an jeder Ventilstation mit Überprüfung der mechanischen und elektri-schen Alarmierungseinrichtungen
Die Absperrarmaturen in Leitungen, durch die der Wasserfluß unterbrochen werden kann, müssen in offenem Zustand so gesichert sein, dass ein Unbefugter sie nicht verstellen kann. Das vor allem trifft zu: vor und hinter der Pumpe, vor den Alarmventilen.
Wasserstände in den Pumpenauffüllbehältern
Prüfung des Fließdruckes vor dem Alarmventil bei Sprinkleranlagen, die unmittelbar aus öffentlichen Wasserleitungsnetzen gespeist werden; dabei ist das Entleerungs-ventil (DN 50) am Alarmventil vollständig zu öffnen
Prüfung des Druckes im Rohrnetz von Trockenanlagender Luftdruck im Sprinklerrohrnetz darf das am Manometer oder im Abnah-mezeugnis angegebene Maximum nicht über- bzw, das Minimum nicht unterschreiten, Der Druck darf innerhalb einer Woche maximal 0,5 bar sinken. Prüfung des Fließdruckes bei Schaumlöschanlagen, die unmittelbar aus dem Be-triebswassernetz gespeist werden
Funktionsfähigkeit der automatischen und manuellen Startvorrichtungen von Pumpen, ausge-nommen Schaummittelpumpen, Bei Dieselmotoren kann ein Pumpenprobelauf bis zum Erreichen der Betriebs-temperatur des Dieselmotors nötig sein.
Monatliche Kontrollen: Wichtige Prüfungen und Inspektionen
Sichtprüfung der Zustände des Rohrnetzes, der Sprinkler, der Düsen und der Rohr-aufhängungen
Funktionsbereitschaft der Pumpen und ihrer Antriebe (außer Schaummittelpumpen) Hinweise: Der Probelauf muss so lange dauern, bis die normalen Betriebskennwerte des Antriebsmotors, wie Stromaufnahme, Öl- und, Kühlwassertemperatur, erreicht sind. Bei Elektromotorantrieb werden Stromaufnahme und bei Dieselmotorantrieb Drehzahl, Öldruck und Kühl Wassertemperatur in der Endphase des Probe-laufs gemessen. Dies gilt auch für Dieselmotoren von Ersatzstromaggregaten. Wird ein Elektromotor bei Netzausfall von einem Ersatzstromaggregat ver-sorgt, so ist auch die Umschaltautomatik zu prüfen.
Prüfung der Mindestkraftstoffvorratsmenge von Dieselmotoren
Prüfung der Batterien, (Wartungsvorschriften des Batterieherstellers beachten) sowie Funktionsprüfung der Batterieladegeräte
Prüfung der Ölstände von Pumpen, Kompressoren und Dieselmotoren
In der kalten Jahreszeit ist besonders auf die Frostsicherheit der Sprinkleranlagen zu achten. Bei Trockenanlagen sind die Rohrnetze vor der Frostperiode zu entwässern. Weiteres zum Frostschutz in Sprinkleranlagen .
Funktionsprobe der automatischen Auffüll- und Nachspeisevorrichtung für Zwischen-, Pumpenauffüll- und Hochbehälter, Funktionsprobe der Überwachungsanlage, Funktionsprobe der Strömungsmelder
Prüfung der zulässigen Lagerhöhen;
Prüfung der Mindestabstände zwischen Sprinklersprühteller bzw. Düsen und Ober-kante des Lagergutes.
Halbjährliche Kontrollen: Pflichten und Verfahren
Prüfung der Gängigkeit der Schieber
Sichtprüfung der Steinfänger
Bei Sprinkleranlagen mit Zumischung von Schaummitteln eine Funktionsprobe der Schaummittel-Zumischeinrichtung mit Wasser ohne Verwendung von Schaummittel. Ziel der Kontrolle ist die Überprüfung der Funktion aller mechanischen und elektri-schen Komponenten der Schaummittel -Zumischeinrichtung ohne Zumischung von Schaummittelkonzentrat.
Schaummittelbehälter und Bauteile, die dauernd mit Schaummitteln in Berührung stehen, sind auf äußerlich erkennbare Anzeichen eines Defektes, z.B. Undichtigkeit und Verkrustungen an Dichtungen, zu überprüfen.
Mechanisch zu bewegende Bauteilesind auf Leichtgängigkeit zu prüfen.
Jährliche Prüfungen und Kontrollen von Löschanlagen
Jährlich ist eine Qualitätsprüfung des Schaummittels durch den Hersteller des Schaummittels vornehmen zu lassen. Wenn die ausreichende Qualität nicht in einem Prüfbefund bescheinigt wird, muss das Schaummittel sofort ausgetauscht werden.
Die Probenentnahme ist entsprechend den Angaben des Schaumherstellers auszufüh-ren.
Die Entnahmemenge der Probe ist abhängig von der Prüfnorm, nach der das Schaummittel geprüft wird.
Überprüfung und Funktionsweise von Sprinkleranlagen mit Schaummittelzumischung
Bei Sprinkleranlagen, die mit Schaummitteln arbeiten, ist es unerlässlich, die Qualität der Schaummittel regelmäßig zu überprüfen. Diese Überprüfung sollte entweder durch den Hersteller selbst oder gemäß den Vorgaben des Herstellers durch eine entsprechend ausgebildete Fachkraft durchgeführt werden.
Die vorhandenen Mengen an Schaummittel in den betriebsbereiten Lagereinrichtungen sowie die verfügbaren Reserven müssen den geltenden Anforderungen entsprechen und regelmäßig überprüft werden. Eine Funktionsprüfung der Zumischeinrichtung und ihrer Armaturen mit Schaummittel über die Testleitung ist ebenfalls notwendig. Dabei ist sicherzustellen, dass die Zumischeinrichtung bei einer Wasserrate von 500 l/min ordnungsgemäß funktioniert. Die prozentuale Zumischung des Schaummittels muss den vom Hersteller angegebenen Werten entsprechen oder sich innerhalb der vom Hersteller vorgegebenen Toleranzen bewegen.
Das entstehende Wasser-Schaummittel-Gemisch muss während der Testphase über einen speziellen Anschluss in ein dafür vorgesehenes Auffangbehältnis geleitet werden. Der Betreiber der Anlage oder das zuständige Facility Management ist für die ordnungsgemäße Entsorgung des Gemisches verantwortlich, um eine Verunreinigung der Wasserversorgung zu verhindern. Das Wasser-Schaummittel-Gemisch sollte unmittelbar nach Ablauf der Zeit, in der die vorgesehenen Zumischung erreicht werden muss, entnommen werden. Diese Zeitspanne darf drei Minuten nicht überschreiten.
Die Einsatzkonzentration des Schaummittels muss mit geeigneten Mitteln, wie etwa einem Refraktometer oder einem Leitfähigkeitsmessgerät, nachgewiesen werden. Nach dem Test sind alle schaummittelführenden Bauteile, die im Bereitschaftszustand schaummittelfrei sein sollten, gründlich mit Wasser zu spülen, um Rückstände zu entfernen.
Kontrollen von Druckluftwasserbehältern und Rohrnetzen
Regelmäßige Überprüfungen der Druckluftwasserbehälter gemäß der Druckbehälterverordnung sind unerlässlich. Alle fünf Jahre müssen Vorrats-, Zwischen-, Hoch- und Druckluftwasserbehälter inspiziert und gegebenenfalls gereinigt sowie der Korrosionsschutz erneuert werden.
Nach 25 Jahren ist eine umfassende Inspektion des gesamten Rohrnetzes erforderlich. Das Rohrnetz muss gründlich gespült und mit einem Druck von mindestens 10 bar abgedrückt werden. Pro 100 Sprinkler ist ein Rohr auf Inkrustierung zu prüfen und verengte Rohrquerschnitte zu beseitigen.
Bei Nassanlagen kann die Prüfung auf die Alarmventilstationen beschränkt werden. Sind mehrere Gebäude betroffen, muss pro Gebäude mindestens eine Alarmventilstation geprüft werden.
Wenn innerhalb eines Gebäudes mehrere Alarmventilstationen geprüft werden müssen, sollten besonders schadenanfällige Bereiche untersucht werden. Eine Reduzierung des Inspektionsumfangs bei Trockenanlagen ist nicht erlaubt.
Die Sprinklerdaten jedes Errichters müssen stichprobenartig von VdS-Laboratorien überprüft werden. Betriebsbedingte Einflüsse auf die Sprinkler sind bei der Auswahl zu berücksichtigen.
Solche Einflüsse können z.B. sein:
Häufiger Wasserwechsel infolge oftmaliger Erweiterungen an der Sprinkleranlage
besonders korrosive Umgebungsbedingungen
Einfluss des verwendeten Wassers
periodischer Wechsel der Einwirkung von Wärme und Kälte
Vibrationen
Strahlungswärme.
Prüfverfahren und Maßnahmen für Sprinkleranlagen bei Gebäudeübergreifender Installation
Wenn die Sprinkler auf mehrere Gebäude verteilt sind, müssen pro Gebäude mindestens 20 Sprinkler eingereicht werden. Bei mehreren betriebsbedingten Einflüssen innerhalb eines Gebäudes kann die Untersuchung einer größeren Anzahl von Sprinklern notwendig werden. Die Anzahl wird risikoabhängig vom VdS festgelegt.
Falls bei den geprüften Sprinklern die Fehlerquote, die zum Versagen führen kann, über 2,5 % liegt, oder die Quote, welche zur Beeinträchtigung führen kann, über 25 % liegt, und die Summe aus beiden über 25 % beträgt, werden weitere Maßnahmen notwendig.
Um das Ergebnis abzusichern oder zu überprüfen, können zwei weitere Stichproben-Untersuchungen durchgeführt werden. Die Fehlerquote für alle eingereichten Sprinkler wird dabei bewertet. Wenn die Fehlerquote nach der dritten Stichprobe für alle untersuchten Sprinkler über den aufgeführten Werten liegt, sind Maßnahmen wie der Austausch der Sprinkler der betroffenen Anlage erforderlich.
Falls die negativ ausgefallenen Stichproben Teile der Anlage betreffen, die aufgrund der vorliegenden Umgebungsbedingungen nicht für die gesamte Anlage repräsentativ sind, ist eine Beurteilung der Anlage unter Einbeziehung der vorliegenden Umgebungsbedingungen durch den VdS notwendig. In diesem Fall kann eine neue Stichprobe für einen anderen Teil der Anlage erforderlich werden. Bei deren Beurteilung dürfen jedoch die negativen Ergebnisse der vorherigen Stichproben nicht berücksichtigt werden.
Weitere Stichproben sind nur dann sinnvoll, wenn die oben aufgeführten Fehlerquoten mit der gesamten Stichprobe (Summe der einzelnen Stichproben) unterschritten werden können. Die maximalen Prozentwerte für die zweite und dritte Stichprobe sind klar definiert. Aus wirtschaftlichen Gründen, jeweils bezogen auf die Anlagengröße, muss abgewogen werden, ob eine zweite oder dritte Stichprobe sinnvoll ist. Eine Erhöhung des Stichprobenumfangs muss mit dem VdS abgestimmt werden.
Innerhalb eines Stichprobenumfanges sollen möglichst Sprinkler gleicher Bauart aus anlagentypischen Bereichen eingereicht werden. Wenn in der Anlage unterschiedliche Sprinkler verschiedener Bauart installiert sind, muss möglichst eine repräsentative Stichprobe für jede Bauart eingereicht werden.
Fallbeispiel:
Das Versagen einzelner Sprinkler ist für den Fall zu unterstellen, wenn der Sprinkler nicht öffnet, der k-Faktor um 30 % reduziert ist, oder das Wasser nicht verteilt wird.
Eine Beeinträchtigung ist anzunehmen bei um mehr als 10 % reduziertem k-Faktor, oder Sprühbehinderung.
Für die Sprinkleranlage ist ein Installationsattest bezogen auf die ausgeführten Tätigkeiten anzufertigen und beim VdS einzureichen.