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Sprinkleranlagen im Facility Management

Sprinkleranlagen

Sprinkleranlagen spielen eine entscheidende Rolle beim Brandschutz und der Sicherheit von Industriegebäuden

Eine ordnungsgemäß entworfene und installierte Sprinkleranlage gewährleistet im Brandfall eine schnelle Löschung. Die Entscheidung für die geeignete Sprinkleranlage wird maßgeblich durch verschiedene Faktoren beeinflusst. Dazu gehören die Struktur des Gebäudes sowie die Art der in dem Gebäude gelagerten Materialien. Die Funktionsfähigkeit der Sprinkleranlage kann nur durch regelmäßige Wartung und Inspektion aufrechterhalten werden. Dies sichert die dauerhafte Effizienz und Zuverlässigkeit des Systems und trägt dazu bei, das Risiko von Bränden und die damit verbundenen Schäden zu minimieren.

Wartung von Sprinkleranlagen

Sprinkleranlagen

Sprinkleranlagen stellen automatische Feuerlöschsysteme dar, die üblicherweise an den Decken von Räumen installiert sind, um Löschwasser direkt an den Brandherd zu leiten. Diese Anlagen sind so gestaltet, dass bei Erreichen einer spezifischen Temperatur das Löschwasser freigesetzt wird, wobei gleichzeitig ein Alarm aktiviert wird.

Für die unterschiedlichen Einsatzbereiche von Sprinkleranlagen existieren spezifische Regelungen. Die Abdichtung am Sprinklerkopf kann durch verschiedene Mittel erfolgen, darunter ein Glasfässchen, Schmelzlot oder Salzkristalle. Die Auslösetemperatur liegt in der Regel etwa 30 Kelvin über der Umgebungstemperatur. Es ist jedoch zu beachten, dass Sprinkleranlagen einen verhältnismäßig hohen Kontroll- und Wartungsaufwand erfordern, weshalb Gebäude vorzugsweise so entworfen werden sollten, dass der Einsatz von Sprinkleranlagen möglichst vermieden wird.

Neben Sprinkleranlagen gibt es auch Sprühwasser- und Schaumlöschanlagen. Aufgrund der eng beieinanderliegenden Sprühköpfe bieten diese Systeme eine hohe Wirksamkeit und damit auch gute Erfolgsquoten bei der Brandbekämpfung. Diese Methode erweist sich als sehr vielversprechend und effizient, insbesondere bei einer hohen Brandlast. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die regelmäßigen Kontrollen und Aufwendungen für die Inspektion und Wartung dieser Systeme verhältnismäßig hoch sein können. Dies kann als gewisser Nachteil betrachtet werden, sollte aber im Kontext der gesamten Brandbekämpfungsstrategie betrachtet werden.

Kontrollbuch (Betriebsbuch)

Feuerlösch- und Brandschutzeinrichtungen unterliegen regelmäßigen Inspektionen, Wartungen und Instandsetzungen, um im Brandfall funktionstüchtig zu sein. Es ist von essenzieller Bedeutung, dass eventuelle Störungen nicht erst während eines Einsatzes entdeckt werden, wenn bereits keine Zeit für Korrekturen bleibt. Die erforderlichen Maßnahmen sind in bestimmten Normen standardisiert und festgelegt.

Die Verantwortlichen in den Unternehmen müssen die Instandhaltungszeiträume sorgfältig anhand festgelegter Regeln planen. Sachverständige kontrollieren die regelmäßige Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen und Funktionsprüfungen. In den Bundesländern gibt es spezifische Verordnungen, die die Prüfungen für Brandschutz- und Löschwassereinrichtungen durch Sachverständige vorschreiben.

Anerkannten Sachverständigen nach den Prüfverordnungen der Länder dient ein Kontrollbuch als Leitfaden. Es hilft dabei, alle gesetzlich geltenden Anforderungen zu erfüllen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik für den laufenden Betrieb der Löschwassereinrichtungen einzuhalten. Die Dokumentationen im Betriebsbuch belegen die Qualitätssicherung und Funktionsbereitschaft der Löschwasseranlagen. Sie dienen den Unternehmensverantwortlichen auch als Entlastungsnachweis.

Der nachstehende Text beschreibt den Aufwand im Detail, von der täglichen Sichtkontrolle bis hin zur jährlichen Kontrolle. Die Übersicht soll als Kurzform der wichtigsten Maßnahmen für den Betrieb und die Instandhaltung von Feuerlösch- und Brandschutzanlagen dienen. Dabei darf die Beachtung der einschlägigen Vorschriften und Regelwerke nicht vernachlässigt werden. Dies ist insbesondere notwendig, da sowohl die Fabrikate als auch die konstruktive Zusammensetzung der einzelnen Anlagen sehr unterschiedlich sein können. Die strikte Einhaltung der Normen und Verordnungen stellt sicher, dass die Anlagen stets in einwandfreiem Zustand sind und im Falle eines Brandes effektiv funktionieren.

Inspektion undWartung

Für die Löschwasserversorgung und Brandschutzeinrichtungen sind für die Abnahme- und Wiederholungsprüfungen die Auflagen der Behörden bzw. der Versicherer maßgebend (z: B. Verband der Sachversicherer):

• Datum der Überprüfung, Name des Prüfers, alle durchgeführten Prüfungen sowie festgestellte Mängel sind in das Kontrollbuch (nach DIN 1988 Teil 6/12.88, Abschnitt 4) einzutragen.

• Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. - Datum der Mängelbeseitigung und Ausführender (Firma) sind ebenfalls im Kontrollbuch festzuhalten.

• Wird ein neues Kontrollbuch begonnen, ist das bisherige min-destens für die Dauer eines Jahres aufzubewahren.

• Mindestumfang der Inspektionsarbeiten: Sind behördlich vor-geschriebene Prüfungen durch anerkannte Sachverständige durchzuführen, dürfen die Inspektionsarbeiten in diese Prü-fungen einbezogen werden

System „nass"

• Kontrolle der Füllarmatur (geschlossen, dicht)
• Kontrolle der Entleerungseinrichtungen (sauber, funktionstüch-tig)
• Kontrolle der Sicherungen gegen unbefugtes Betätigen, Prüfung der Steuerspannung
• Funktionsprüfung der Pumpe für den Steuerdruck hydraulischer Anlagen
• Prüfung auf ausreichenden Steuerdruck und Dichtheit des Steu-erdrucksystems
• Funktionskontrolle der akustischen und optischen Alarmeinrich-tung
• Kontrolle der Batterien (Lade- und Füllzustand) und Wasser-druckkontrolle
• Laufkontrolle der Druckerhöhungspumpe(n) - falls vorhanden - einschließlich Kontrolle der Drehrichtung
• Nasse Leitungen sind durch Korrosion gefährdet. Außerdem kann von ihnen eine hygienische Beeinträchtigung des Trink-wassers ausgehen. Aus diesem Grund hat man bei diesen Anla-gen an den Enden Entnahmestellen installiert. Es sollte unbe-dingt darauf geachtet werden, dass hier auch mind. monatlich (siehe DIN 1988, Teil 8, Ziffer 5 und 6) Wasser zur hygieni-schen Überprüfung entnommen wird!
• Durchführung: Betreiber, Installationsunternehmen
• Zeitabstand: Monatlich

System „trocken"

• Funktionsprüfung der Zwangssteuerung der Füllarmatur und Entleerungseinrichtung
• Kontrolle der Füllarmatur, automatisches Öffnen, wenn die Steuerung ausfällt, Tätigkeit der akustischen und optischen Alarmmittel
• Kontrolle aller Entnahmeventile (Wandhydranten, Schäden, Beweglichkeit der Stellteile, Trockenprüfung zulässig)
• Kontrolle der Anlage auf Korrosionsschäden
• Sieb in der Füll- und Entleerungsstation prüfen und reinigen (wenn vorhanden)
• Funktion der Bypass-Armatur mit Stellteil prüfen und Missbrauchssicherung anschließend wieder anbringen
• Kontrolle der Wasserzufuhr zur Füll- und Entleerungsstation
• Durchführung:Betreiber, Installationsunternehmen
Zeitabstand: Halbjährlich

Im Rahmen des Facility Managements muss das Unternehmen eine verantwortliche Person sowie deren Stellvertretung benennen. Diese Benennung ist eine wichtige Betreiberaufgabe und stellt sicher, dass stets eine qualifizierte Person für die Überwachung und Verwaltung der Anlagen und Einrichtungen zuständig ist.

Die folgende Aufgaben bezüglich der Betreuung der Löschanlagen hat:

  • Einhaltung der Bedienungs- und Wartungsanweisungen des Errichters

  • und der geltenden Normen und anderen Vorschriften,

  • Durchführung bzw. Veranlassung und Lenkung der im folgenden beschriebenen Kontrollaufgaben,

  • Festhalten getroffener Maßnahmen und sonstigen Ereignisse im eigens für die Anla-ge angefertigten Betriebsbuch.

Exemplarischer Ausschnitt aus einem Betriebsbuch (VdS 2212 : 2015-03 (07))

Wenn man in Betracht zieht, dass das Betriebsbuch für die Löschanlage etwa 80 Seiten umfasst, wird klar, dass die Bestellung des Verantwortlichen für die Löschanlage eine ernsthafte Angelegenheit ist und nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollte. Ein Ausschnitt aus dem Betriebsbuch auf einer beliebig ausgewählten Seite zeigt bereits, dass hier eine gute Anlagenkenntnis erforderlich ist.

Die für diese Arbeiten vorgesehene Arbeitszeit darf ebenfalls nicht zu knapp angesetzt sein, da immerhin eine Reihe von Aufgaben arbeitstäglich durchgeführt werden muss. Diese Tatsache muss beachtet werden, wenn im Rahmen von Ausschreibungen die Betreuung der Löschanlagen vergeben werden soll. Sollten solche Ausschreibungen von Personen ohne die entsprechende Fachkenntnis durchgeführt werden, hat das Facility Management für eine objektive Leistungsbeschreibung für diese Aufgabe zu sorgen und diese beispielsweise dem Einkauf zur Verfügung zu stellen. Eine Entscheidung allein auf Basis des billigsten Angebots kann sich im Ernstfall als gravierender Fehler erweisen.

Befähigte Person

Aufgrund unterschiedlich gewählter Bezeichnungen in verschiedenen Regelwerken ist die folgende Erläuterung zunächst notwendig.

  • Die DIN 14462 verwendet den Begriff des Sachkundigen und benennt damit die jeweilige Person, die für die Ausführung von Prüftätigkeiten an einer Löschwasser-anlage qualifiziert ist. In anderen Regelwerken wie den Technischen Regeln für Be-triebssicherheit (TRBS, insbesondere TRBS 1203) oder der Betriebssicherheitsver-ordnung [BetrSichV, insbesondere §2 (7) BetrSichV] verwendet man den Begriff „befähigte Person“, die bezogen auf das in der jeweiligen Regel beschriebene Aufga-bengebiet auch die Anforderungen an den Sachkundigen im Sinne der DIN 14462 erfüllt.

  • Darum wurde der Terminus „befähigte Person“ für dieses Kapitel gewählt. Obwohl er im weiteren Normtext nicht wieder vorkommt. Mit der „erforderlichen Ausbil-dung“ im Sinne dieser Norm ist gemeint:entweder ein abgeschlossenes Studium, z.B. der Versorgungstechnik, oder eine abgeschlossene Berufsausbildung (z.B. als Installateur und Hei-zungsbauer).

Über die genannten Anforderungen hinaus muss der jeweilige Sachkundige einen einschlägigen Lehrgang erfolgreich absolviert haben. Insbesondere ist das Wissen um die folgenden Fakten erforderlich:

  • Kenntnis des einschlägigen aktuellen Standes der Technikgeltende Normen, Anwendungswissen, von den Herstellern empfohlene Prüf- und Instandhaltungsverfahren

  • Neben dem rein theoretischen Wissen verlangt die DIN 14462 auch eine gewisse praktische Erfahrung, die durch Anschauung und Training zu erwerben ist, ohne dass hierfür konkrete Vorschriften - etwa über die Länge des Trainings - vorhanden sind.

  • Neben den fachlichen Anforderungen an den Sachkundigen muss dieser auch über die notwendige Geräteausstattung verfügen. In der Norm heißt es hierzu „erforderli-che Werkzeuge und Prüfeinrichtungen“.

Sachkundiger nach DIN 14462 vs. Prüfsachverständiger

Unter dem Begriff des Sachkundigen im Sinne der DIN 14462 ist nicht der Prüfsachverständige gemäß der Prüfverordnung zu verstehen. Die Anforderungen an den Prüfsachverständigen liegen üblicherweise höher, sodass er selbstverständlich auch in der Lage ist, die Anforderungen an Sachkundige gemäß der DIN 14462 zu erfüllen.

Soweit sie nicht bereits in der Übersichtstabelle „Wichtige Betreiberaufgaben“ aufgeführt sind, werden nun alle notwendigen Maßnahmen nach den jeweiligen Turnussen gegliedert und aufgeführt. Dazu gehören Maßnahmen, die täglich, wöchentlich, monatlich, halbjährlich, jährlich und darüber hinaus durchzuführen sind:

Tägliche Sichtkontrollen

Wie bereits erwähnt, müssen einige Kontrollen täglich durchgeführt werden, wobei in der Regel Werktage gemeint sind. Bezüglich Wochenenden und Feiertagen darf der maximale Kontrollabstand drei Tage nicht überschreiten.

Ein Vorteil von Anlagen mit selbsttätiger Betriebsbereitschaftsüberwachung gemäß VdS 2092 besteht darin, dass die täglichen Kontrollen entfallen können. Allerdings müssen diese Kontrollen dann wöchentlich erfolgen.

Im Einzelnen sind zu prüfen:

  • Druck im Druckluftwasserbehälter sowie vor und hinter den Alarmventilen

  • Füllhöhen in den Vorrats-, Zwischen-, Hoch-, Druckluftwasser- und Schaummittel-behältern

  • Während der Heizperiode die Funktion der Heizeinrichtungen in der Löschanlagen-zentrale, im Bereich von Nassanlagen usw.

Wöchentliche Kontrollen

Wöchentlich müssen 1x die folgenden Kontrollen durchgeführt werden:

  • Sichtprüfung auf betriebsbereite Stellung und Sicherung aller Absperrarmaturen

  • Probealarm an jeder Ventilstation mit Überprüfung der mechanischen und elektri-schen Alarmierungseinrichtungen

  • Die Absperrarmaturen in Leitungen, durch die der Wasserfluß unterbrochen werden kann, müssen in offenem Zustand so gesichert sein, dass ein Unbefugter sie nicht verstellen kann. Das vor allem trifft zu: vor und hinter der Pumpe, vor den Alarmventilen.

  • Wasserstände in den Pumpenauffüllbehältern

  • Prüfung des Fließdruckes vor dem Alarmventil bei Sprinkleranlagen, die unmittelbar aus öffentlichen Wasserleitungsnetzen gespeist werden; dabei ist das Entleerungs-ventil (DN 50) am Alarmventil vollständig zu öffnen

  • Prüfung des Druckes im Rohrnetz von Trockenanlagender Luftdruck im Sprinklerrohrnetz darf das am Manometer oder im Abnah-mezeugnis angegebene Maximum nicht über- bzw, das Minimum nicht unterschreiten, Der Druck darf innerhalb einer Woche maximal 0,5 bar sinken. Prüfung des Fließdruckes bei Schaumlöschanlagen, die unmittelbar aus dem Be-triebswassernetz gespeist werden

  • Funktionsfähigkeit der automatischen und manuellen Startvorrichtungen von Pumpen, ausge-nommen Schaummittelpumpen, Bei Dieselmotoren kann ein Pumpenprobelauf bis zum Erreichen der Betriebs-temperatur des Dieselmotors nötig sein.

Monatliche Kontrollen

Monatlich sind folgende Kontrollen durchzuführen:

  • Sichtprüfung der Zustände des Rohrnetzes, der Sprinkler, der Düsen und der Rohr-aufhängungen

  • Funktionsbereitschaft der Pumpen und ihrer Antriebe (außer Schaummittelpumpen) Hinweise: Der Probelauf muss so lange dauern, bis die normalen Betriebskennwerte des Antriebsmotors, wie Stromaufnahme, Öl- und, Kühlwassertemperatur, erreicht sind. Bei Elektromotorantrieb werden Stromaufnahme und bei Dieselmotorantrieb Drehzahl, Öldruck und Kühl Wassertemperatur in der Endphase des Probe-laufs gemessen. Dies gilt auch für Dieselmotoren von Ersatzstromaggregaten. Wird ein Elektromotor bei Netzausfall von einem Ersatzstromaggregat ver-sorgt, so ist auch die Umschaltautomatik zu prüfen.

  • Prüfung der Mindestkraftstoffvorratsmenge von Dieselmotoren

  • Prüfung der Batterien, (Wartungsvorschriften des Batterieherstellers beachten) sowie Funktionsprüfung der Batterieladegeräte

  • Prüfung der Ölstände von Pumpen, Kompressoren und Dieselmotoren

  • In der kalten Jahreszeit ist besonders auf die Frostsicherheit der Sprinkleranlagen zu achten. Bei Trockenanlagen sind die Rohrnetze vor der Frostperiode zu entwässern. Weiteres zum Frostschutz in Sprinkleranlagen .

  • Funktionsprobe der automatischen Auffüll- und Nachspeisevorrichtung für Zwischen-, Pumpenauffüll- und Hochbehälter, Funktionsprobe der Überwachungsanlage, Funktionsprobe der Strömungsmelder

  • Prüfung der zulässigen Lagerhöhen;

  • Prüfung der Mindestabstände zwischen Sprinklersprühteller bzw. Düsen und Ober-kante des Lagergutes.

Bei Sprinkleranlagen mit Zumischung von Schaummitteln erfolgt eine Funktionsprobe der Zumischeinrichtung und deren Armaturen ohne Wasser und Schaummittel.

Halbjährliche Kontrollen

Halbjährlich sind die folgenden Kontrollen durchzuführen:

  • Prüfung der Gängigkeit der Schieber

  • Sichtprüfung der Steinfänger

  • Bei Sprinkleranlagen mit Zumischung von Schaummitteln eine Funktionsprobe der Schaummittel-Zumischeinrichtung mit Wasser ohne Verwendung von Schaummittel. Ziel der Kontrolle ist die Überprüfung der Funktion aller mechanischen und elektri-schen Komponenten der Schaummittel -Zumischeinrichtung ohne Zumischung von Schaummittelkonzentrat.

  • Schaummittelbehälter und Bauteile, die dauernd mit Schaummitteln in Berührung stehen, sind auf äußerlich erkennbare Anzeichen eines Defektes, z.B. Undichtigkeit und Verkrustungen an Dichtungen, zu überprüfen.

  • Mechanisch zu bewegende Bauteilesind auf Leichtgängigkeit zu prüfen.

Jährliche Kontrollen

Es ist eine Durchschlagsprobe der Trockenalarmventilstationen, der Schnellöffner oder Schnellentlüfter sowie der Ventilstationen von Sprühwasser-Löschanlagen durchzuführen, jedoch nicht während der Frostperiode.

Für Schaumlöschanlagen gilt:

  • Jährlich ist eine Qualitätsprüfung des Schaummittels durch den Hersteller des Schaummittels vornehmen zu lassen. Wenn die ausreichende Qualität nicht in einem Prüfbefund bescheinigt wird, muss das Schaummittel sofort ausgetauscht werden.

  • Die Probenentnahme ist entsprechend den Angaben des Schaumherstellers auszufüh-ren.

  • Die Entnahmemenge der Probe ist abhängig von der Prüfnorm, nach der das Schaummittel geprüft wird.

Für Sprinkleranlagen mit Zumischung von Schaummitteln gilt:

  • Bei Sprinkleranlagen mit Zumischung von Schaummitteln ist die Schaummittelquali-tät durch den Hersteller oder nach Angaben des Herstellers durch eine dafür ausge-bildete Fachkraft zu prüfen.

  • Das Vorhandensein spezifizierter Konzentratmengen in betriebsbereiten Schaummit-tel-Lagereinrichtungen und die Menge der verfügbaren Reserve muss bezüglich der dafür geltenden Anforderungen überprüft werden.

  • Es ist eine Funktionsprobe der Zumischeinrichtung und deren Armaturen mit Schaummittel über die Testleitung vorzunehmen. Die Funktion der Schaummittel-Zumischeinrichtung ist bei einer Wasserrate von 5001/min zu prüfen. Die prozentuale Zumischung des Schaummittels muss den vom Schaummit-tel-hersteller angegebenen Werten entsprechen bzw., sich in den vom Herstel-ler angegebenen Toleranzen bewegen. Das Wasser-Schaummittel-Gemisch muss während der Probe über einen An-schluss zum Testen in ein entsprechend dimensioniertes Auffangbehältnis eingeleitet werden. Der Betreiber, bzw. das Facility Management ist für die geordnete Entsor-gung des Wasser-Schaummittel-Gemisches verantwortlich. Eine Verunreinigung der Wasserversorgung durch Schaummittel muss ver-hindert werden. Die Entnahme des Wasser-Schaummittel-Gemisches aus der Testleitung ist unmittelbar nach Ablauf der Zeit, in der die für die Anlage vorgesehene Zu-mischung erreicht werden muss, vorzunehmen. Die Zeitspanne, in der die für die Anlage vorgesehene Zumischung erfolgt, darf dabei 3 min nicht überschreiten. Die Einsatzkonzentration des Schaummittels muss durch geeignete Mittel (z.B. Refraktometer, Leitfähigkeitsmessgerät) nachgewiesen werden. Die schaummittelführenden Bauteile, die im Bereitschaftszustand schaummit-telfrei sind, sind nach dem Test mit Wasser zu spülen.

Bauteile, die ständig mit Schaummittelgemisch gefüllt sind, müssen entleert und vor dem Wiedereinfüllen des Schaummittels oder Schaummittelgemisches gründlich mit Wasser gespült werden.

Weitere Kontrollen

Darüber hinaus ist regelmäßig die Überprüfung der Druckluftwasserbehälter entsprechend der Druckbehälterverordnung durchzuführen.

  • Alle fünf Jahre sind die Vorrats-, Zwischen-, Hoch- und Druckluftwasserbehälter zu überprüfen und - falls erforderlich - eine Reinigung der Behälter und die Erneuerung des Korrosionsschutzes vornehmen zu lassen.

  • Nach 25 Jahren ist eine Kontrolle des gesamten Rohrnetzes durchzuführen. Das Rohrnetz ist gründlich durchzuspülen und mit einem Druck von mindestens 10 bar abzupressen. Pro 100 Sprinkler ist ein Strangrohr auf Inkrustierung zu prüfen. Ver-engte Rohrquerschnitte (Inkrustierungen) sind zu beseitigen .

  • Bei Nassanlagen darf die Untersuchung der Rohrabschnitte im Regelfall auf die An-zahl zu überprüfender Alarmventilstationen beschränkt werden.

  • Ist die Gesamtzahl der Stationen auf mehrere Gebäude verteilt, muss pro Gebäude mindestens das Rohrnetz einer Alarmventilstation untersucht werden.

Wenn die Untersuchung des Rohrnetzes von mehreren Alarmventilstationen innerhalb eines Gebäudes notwendig wird, müssen besonders die Bereiche untersucht werden, in denen durch betriebsbedingte Einflüsse Schäden an den Rohrleitungen auftreten können. Eine Reduzierung des Umfangs der Untersuchungen bei Trockenanlagen ist nicht zulässig. Die Kenndaten der eingebauten Sprinkler jedes Errichters müssen stichprobenartig durch die VdS-Laboratorien überprüft werden. Bei der Auswahl der Sprinkler müssen besonders betriebsbedingte Einflüsse auf die Sprinkler berücksichtigt werden.

Solche Einflüsse können z.B. sein:

  • Häufiger Wasserwechsel infolge oftmaliger Erweiterungen an der Sprinkleranlage

  • besonders korrosive Umgebungsbedingungen

  • Einfluss des verwendeten Wassers

  • periodischer Wechsel der Einwirkung von Wärme und Kälte

  • Vibrationen

  • Strahlungswärme.

Wenn die Sprinkler auf mehrere Gebäude verteilt sind, müssen pro Gebäude mindestens 20 Sprinkler eingereicht werden. Bei mehreren betriebsbedingten Einflüssen innerhalb eines Gebäudes kann die Untersuchung einer größeren Anzahl von Sprinklern notwendig werden. Die Anzahl wird risikoabhängig vom VdS festgelegt.

Falls bei den geprüften Sprinklern die Fehlerquote, die zum Versagen führen kann, über 2,5 % liegt, oder die Quote, welche zur Beeinträchtigung führen kann, über 25 % liegt, und die Summe aus beiden über 25 % beträgt, werden weitere Maßnahmen notwendig.

Um das Ergebnis abzusichern oder zu überprüfen, können zwei weitere Stichproben-Untersuchungen durchgeführt werden. Die Fehlerquote für alle eingereichten Sprinkler wird dabei bewertet. Wenn die Fehlerquote nach der dritten Stichprobe für alle untersuchten Sprinkler über den aufgeführten Werten liegt, sind Maßnahmen wie der Austausch der Sprinkler der betroffenen Anlage erforderlich.

Falls die negativ ausgefallenen Stichproben Teile der Anlage betreffen, die aufgrund der vorliegenden Umgebungsbedingungen nicht für die gesamte Anlage repräsentativ sind, ist eine Beurteilung der Anlage unter Einbeziehung der vorliegenden Umgebungsbedingungen durch den VdS notwendig. In diesem Fall kann eine neue Stichprobe für einen anderen Teil der Anlage erforderlich werden. Bei deren Beurteilung dürfen jedoch die negativen Ergebnisse der vorherigen Stichproben nicht berücksichtigt werden.

Weitere Stichproben sind nur dann sinnvoll, wenn die oben aufgeführten Fehlerquoten mit der gesamten Stichprobe (Summe der einzelnen Stichproben) unterschritten werden können. Die maximalen Prozentwerte für die zweite und dritte Stichprobe sind klar definiert. Aus wirtschaftlichen Gründen, jeweils bezogen auf die Anlagengröße, muss abgewogen werden, ob eine zweite oder dritte Stichprobe sinnvoll ist. Eine Erhöhung des Stichprobenumfangs muss mit dem VdS abgestimmt werden.

Innerhalb eines Stichprobenumfanges sollen möglichst Sprinkler gleicher Bauart aus anlagentypischen Bereichen eingereicht werden. Wenn in der Anlage unterschiedliche Sprinkler verschiedener Bauart installiert sind, muss möglichst eine repräsentative Stichprobe für jede Bauart eingereicht werden.

Fallbeispiel:

  • Das Versagen einzelner Sprinkler ist für den Fall zu unterstellen, wenn der Sprinkler nicht öffnet, der k-Faktor um 30 % reduziert ist, oder das Wasser nicht verteilt wird.

  • Eine Beeinträchtigung ist anzunehmen bei um mehr als 10 % reduziertem k-Faktor, oder Sprühbehinderung.

  • Für die Sprinkleranlage ist ein Installationsattest bezogen auf die ausgeführten Tätigkeiten anzufertigen und beim VdS einzureichen.