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Betriebliche Sprinkleranlagen: Relevante Standards

Facility Management: Sprinkleranlagen » Strategie » Standards

Kategorie

Bezeichnung

Relevanter Inhalt / Zweck

Zuständigkeit / Herausgeber

Geltungsbereich

Anwendbarkeit auf technisierte Großimmobilien

Gesetz (Bauordnungsrecht)

Musterbauordnung (MBO) / Landesbauordnungen

Allgemeine Bauvorschriften verlangen ausreichenden Brandschutz in Gebäuden. Sprinkleranlagen sind dort nicht generell vorgeschrieben, können aber für bestimmte Sonderbauten (z.B. große Industriehallen, Hochhäuser, Versammlungsstätten) durch Bauordnung oder im genehmigten Brandschutzkonzept verpflichtend sein. In Deutschland ist zudem die Planung, Installation und Bemessung von Sprinklern nach der Norm DIN EN 12845 gefordert (verankert in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen). Bauordnungen verpflichten Betreiber auch, vorhandene Brandschutzeinrichtungen funktionsfähig zu erhalten (Wartungs- und Instandhaltungspflicht).

Bauministerkonferenz / Landesregierungen

Deutschland; gilt für alle baulichen Anlagen (landesrechtlich)

Für technisierte Großimmobilien relevant, da bei bestimmten Größen/Nutzungen (z.B. Hochhaus, große Hallen) Sprinkleranlagen bauaufsichtlich eingefordert werden können.

Verwaltungsvorschrift (Bau)

Muster-Industriebaurichtlinie (MIndBauRL)

Konkretisiert Brandschutzanforderungen für große Industrie- und Lagerbauten. Beispielsweise schreibt sie in Lagerbereichen mit Lagerguthöhe >7,5 m automatische Feuerlöschanlagen (Sprinkler) vor. Bei noch höheren Regallagern (>9 m bzw. >12 m) steigen die Anforderungen (z.B. Regalsprinkler, erhöhte Löschleistung). Sprinkleranlagen ermöglichen hier größere Brandabschnitte und Erleichterungen, sofern sie den Richtlinien entsprechen.

Bauministerkonferenz (ARGEBAU) – als Muster, von Ländern eingeführt

Industriebauten/Sonderbauten (je nach Einführung in Landesrecht)

Hohe Relevanz für Industrieanlagen, Logistikzentren und große Hallen; Sprinkler oft Voraussetzung, um bauordnungsrechtliche Erleichterungen (größere Flächen, geringere Bauklasse) zu erhalten.

Verordnung (Sonderbau)

Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO)

Regelt Brandschutz in Versammlungsstätten (Theater, Hallen, Kongresszentren etc.). Für große Versammlungsräume fordert sie zur Verhinderung einer schnellen Brandausbreitung den Einbau selbsttätiger Feuerlöschanlagen nach anerkannten Regeln der Technik, die auch einer wiederkehrenden Prüfung unterliegen. Insbesondere in sehr großen Raumstrukturen, Hochhaus-Versammlungsstätten oder tief im Gebäude liegenden Veranstaltungsräumen ist eine Sprinkleranlage zwingend vorgeschrieben. Zusätzlich sind Alarmierung, Rauchabzug und andere Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen.

Bauministerkonferenz – als Muster für Landesverordnungen

Versammlungsstätten (z.B. Versammlungsräume >200 Personen, Sport- und Veranstaltungshallen >5000 Plätze u.Ä.)

Bei Großimmobilien mit Veranstaltungsnutzung (Kongresshallen, Theater, Messehallen) sind Sprinkleranlagen oft vorgeschrieben oder dienen als Kompensation für andere Schutzmaßnahmen.

Verordnung (Sonderbau)

Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVKVO)

Sonderbauvorschrift für große Ladenbereiche und Einkaufszentren. Verkaufsstätten mit >2.000 m² Gesamtfläche gelten als Sonderbau und unterliegen dieser Verordnung. Sie schreibt in der Regel automatische Sprinkleranlagen vor: Mehrgeschossige oder große Verkaufsstätten müssen Sprinkler haben (Ausnahme: eingeschossige kleinere Verkaufshäuser). Auch tiefliegende Verkaufsgeschosse (>3 m unter Gelände mit >500 m² Fläche) dürfen nur mit Sprinkler genutzt werden. Bei vorhandener Sprinkleranlage sind größere Brandabschnittsflächen und längere Rettungswege zulässig. Weiterhin werden Brandmeldeanlagen, Wandhydranten und Sicherheitsstromversorgung (für u.a. Sprinklerpumpen) gefordert.

Bauministerkonferenz – als Muster, in Länderrecht überführt

Großflächige Handelsbauten (Einkaufszentren, Kaufhäuser ab 2.000 m²)

Für Einkaufszentren und Warenhäuser obligatorisch – Sprinkleranlagen sind hier meist vorgeschrieben und integraler Bestandteil des Brandschutzkonzepts.

Richtlinie (Bau)

Muster-Hochhausrichtlinie (MHHR)

Stellt Sonderanforderungen für Gebäude >22 m Höhe (Hochhäuser). Automatische Feuerlöschanlagen (Sprinkler) sind in Hochhäusern grundsätzlich vorgeschrieben, um den abwehrenden Brandschutz zu unterstützen. Ausnahmen gelten nur für bestimmte Sonderkonstruktionen (z.B. zellenartig aufgebaute Wohnhochhäuser <60 m). Neben Sprinklern fordert die Richtlinie u.a. Brandmeldeanlagen, Feuerwehraufzüge und weitere redundante Sicherheitseinrichtungen, da Evakuierung und Brandbekämpfung in Hochhäusern besonders anspruchsvoll sind.

Bauministerkonferenz (Muster von 1981, überarbeitet) – Ländererlasse

Hochhäuser (Gebäude mit Höhe >22 m oberste Nutzung)

Trifft auf Bürohochhäuser, Hotelhochhäuser etc. zu. Sprinkleranlagen bilden hier einen Kernbestandteil des Brandschutzes und sind bauaufsichtlich bindend.

Verordnung (Bau)

Muster-Prüfverordnung (Muster-PrüfVO)

Legt Prüffristen und Verfahren für sicherheitstechnische Anlagen in Sonderbauten fest. Selbsttätige Löschanlagen wie Sprinkleranlagen müssen regelmäßig (oft alle 3 Jahre) durch einen anerkannten Sachkundigen auf Wirksamkeit geprüft werden. Die Wartung hat nach allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen und ist zu dokumentieren (Wartungsberichte mind. 5 Jahre aufbewahren). Diese Verordnung stellt sicher, dass Sprinkleranlagen in großen Gebäuden dauerhaft betriebsbereit gehalten und behördlich überwacht werden.

Bauministerkonferenz – als Muster; in einigen Ländern als Sonderbau-PrüfVO erlassen

Sonderbauten (abhängig von Landesregelung, z.B. große Versammlungsstätten, Hochhäuser, Einkaufszentren usw.)

In technisierten Großimmobilien (Sonderbauten) sind Betreiber verpflichtet, Sprinkleranlagen regelmäßig von Prüfsachverständigen kontrollieren zu lassen und alle Wartungen ordnungsgemäß durchzuführen.

Arbeitsschutz (Verordnung/TR)

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) + ASR A2.2

Die ArbStättV verlangt vom Arbeitgeber angemessene Maßnahmen gegen Brandgefahren in Arbeitsstätten. Die Technische Regel ASR A2.2 konkretisiert dies (z.B. Ausstattung mit Feuerlöschern, Alarmierungseinrichtungen, Bestellung von Brandschutzhelfern). Automatische Löschanlagen (z.B. Sprinkler) werden in Bereichen mit hoher Brandgefährdung oder großen unübersichtlichen Arbeitsbereichen empfohlen bzw. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gefordert. Ziel ist der Schutz der Beschäftigten und eine schnelle Brandbekämpfung, damit sichere Fluchtwege gewährleistet sind.

BMAS / Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA)

Arbeitsstätten (bundesweit, alle Branchen)

In großen Bürobauten, Krankenhäusern, Hotels etc. als Arbeitsstätten müssen geeignete Brandschutzmaßnahmen umgesetzt werden. Sprinkleranlagen sind zwar keine generelle Pflicht nach ArbStättV, können aber erforderlich werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung es ergibt.

Arbeitsschutz (Verordnung)

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Regelt die sichere Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und Anlagen. Für Sprinkleranlagen bedeutet dies: Der Arbeitgeber muss durch Gefährdungsbeurteilung erforderliche Prüfungen (Art, Umfang, Fristen) festlegen und qualifizierte Personen damit betrauen. Die Wartung und Instandhaltung darf nur durch "befähigte Personen" erfolgen, die über entsprechende Fachkenntnis verfügen. Komponenten wie Druckbehälter (z.B. Druckkessel in Trockenanlagen) unterliegen den vorgeschriebenen Prüfintervallen. Die BetrSichV sorgt so für den sicheren Betrieb und regelmäßige Kontrolle der Sprinklertechnik aus Arbeitsschutzsicht.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Rechtsverordnung Bund)

Alle Betriebe (Betreiber von Anlagen im Arbeitsbetrieb)

Betrifft jeden Betreiber einer Sprinkleranlage im Betrieb. In Großimmobilien muss z.B. ein Sprinklerwart (befähigte Person) benannt sein, der die Anlage in vorgeschriebenen Intervallen prüft und instand hält.

Unfallverhütung (Vorschrift)

DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention

Verbindliche Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften. Sie verpflichtet Unternehmen, die notwendigen Brandschutzmaßnahmen zu treffen und den Betrieb sicher zu gestalten. Dies ergänzt staatliche Vorgaben und macht z.B. das Vorhandensein von geeigneten Feuerlöscheinrichtungen zur Pflicht. Die BG-Vorschriften haben quasi-gesetzlichen Charakter für Mitglieder. Konkrete Ausführungsregeln (z.B. Anzahl Feuerlöscher nach BGR 133, Ausbildung von Brandschutzhelfern nach DGUV-I 205-023) unterstützen die Umsetzung. Sprinkleranlagen selbst werden von BG-Seite vor allem als Teil des betrieblichen Brandschutzkonzeptes gesehen, um Personen- und Sachschäden zu minimieren.

DGUV / Berufsgenossenschaften (autonomes Recht nach SGB VII)

Mitgliedsbetriebe der gesetzlichen Unfallversicherung (branchenweit)

Für Großbetriebe mit umfassender Haustechnik relevant: Die BG fordert funktionsfähige Brandschutzeinrichtungen und überwacht über die Vorschriften deren Vorhaltung und regelmäßige Prüfung im Rahmen des Arbeitsschutzes.

Norm (DIN EN)

DIN EN 12845 – Automatische Sprinkleranlagen

Europäische Norm (deutsche Fassung) für Planung, Installation und Instandhaltung von Sprinkleranlagen. Sie definiert einheitliche technische Anforderungen (Brandgefahrenklassen, Wasserversorgung, Auslegung der Netze, Prüfintervalle etc.). In Deutschland ist DIN EN 12845 bauaufsichtlich als anerkannte Regel der Technik eingeführt und damit bei Neubauten verbindlich anzuwenden. Zweck ist die Gewährleistung eines zuverlässigen Mindeststandards an Sicherheit und Funktion der Sprinkleranlage.

DIN (über CEN, europäische Normungsorganisation)

Automatische Sprinkleranlagen in Gebäuden (gewerblich, industriell, öffentlich)

Grundlegende Planungsnorm für Sprinkler in allen Großimmobilien. Jede nach 12845 errichtete Anlage erfüllt die öffentlich-rechtlichen Mindestanforderungen. Abweichungen (z.B. andere Regelwerke) müssen gleichwertig nachgewiesen werden.

Norm (DIN EN)

DIN EN 12259 (Serie) – Bauteile für Sprinkleranlagen

Diese Normenreihe legt die Anforderungen und Prüfverfahren für Sprinkler-Komponenten fest (u.a. Sprinklerköpfe, Alarmventile, Druckschalter, Rohrarmaturen). Durch DIN EN 12259 wird sichergestellt, dass alle Bauteile einer Sprinkleranlage den Sicherheits- und Leistungsstandards genügen. Die Norm ist Grundlage für Bauartzulassungen/CE-Kennzeichnungen von Sprinklerkomponenten und wird in VdS-Prüfungen ebenfalls angewandt.

DIN/CEN

Bauteile und Ausrüstung von Sprinkler- und Sprühwasser-Löschanlagen

Hersteller und Planer von Sprinkleranlagen müssen zertifizierte Komponenten nach diesen Normen verwenden. In Großprojekten werden nur zugelassene (nach EN 12259 geprüfte) Sprinkler und Armaturen eingebaut.

Norm (DIN EN)

DIN EN 14972 – Wassernebel-Löschanlagen

Europäische Norm für Planung und Prüfung von stationären Wassernebel-Löschanlagen (Feinsprühtechnik). Solche Anlagen gelten als Sonderform und können in bestimmten Bereichen anstelle klassischer Sprinkler eingesetzt werden (z.B. schützenswerte Einrichtungen mit minimalem Wasserschaden). Wird in einem Brandschutzkonzept statt einer Sprinkleranlage eine Wassernebellöschanlage nach DIN EN 14972 vorgesehen, muss deren Gleichwertigkeit hinsichtlich Löschwirkung und Zuverlässigkeit nachgewiesen werden.

DIN/CEN

Stationäre Feinsprüh-Löschanlagen (High-Pressure Water Mist)

Relevant für Spezialfälle in Großimmobilien (EDV-Räume, Museen, historische Gebäude). Nur mit Zustimmung der Behörden als Ersatz für Sprinkler zulässig, unter Einhaltung dieser Norm.

Technische Regel (Wasser)

DVGW W 405 inkl. Beiblatt W 405-B1

Regelwerk des DVGW zur Löschwasserversorgung aus dem Trinkwassernetz. W 405 berechnet den Bedarf an Löschwasser, wenn über das öffentliche Netz entnommen wird. Das Beiblatt W 405-B1 befasst sich mit der Vermeidung von Verunreinigungen und Druckproblemen beim Löschwasserbezug. Es fordert u.a. den Einbau geeigneter Sicherungseinrichtungen (z.B. systemtrennende Behälter oder Rückflussverhinderer gemäß DIN-Normen), damit Sprinkleranlagen das Trinkwassernetz nicht kontaminieren. Diese Vorgaben setzen die Trinkwasserverordnung (Schutz der Wasserqualität) praktisch um.

DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches)

Löschwasserversorgung, Hausanschlüsse für Feuerlöschanlagen

Bei Anbindung von Sprinkleranlagen an die öffentliche Wasserversorgung (typisch in städtischen Großbauten) sind die DVGW-Regeln zu beachten. Wasserversorger und Betreiber müssen zusammenarbeiten, um ausreichende Löschwassermengen bereitzustellen und Hygienerisiken zu vermeiden.

Technische Regel (Gefahrstoffe)

TRGS 510 – Lagerung von Gefahrstoffen

Die TRGS 510 gibt Sicherheitsanforderungen für Gefahrstofflager. Sie empfiehlt ab bestimmten Mengen gefährlicher Stoffe den Einsatz stationärer Feuerlöschanlagen, um Entstehungsbrände sofort zu bekämpfen. Insbesondere bei großen Lagermengen (z.B. >2 Tonnen brennbarer Flüssigkeiten) wird eine automatische Löschanlage als Stand der Technik angesehen. Dies soll die Brandgefahr senken und Explosionen vorbeugen. Konkrete Vorgaben (Schaum-, Gas- oder Sprinklerlöschanlagen) richten sich nach Stoffklasse und Lagermodus.

AGS (Ausschuss für Gefahrstoffe) / BAuA

Lagerräume und -container für gefährliche Stoffe

In Industrie-Großimmobilien mit umfangreichen Gefahrstofflagern (Chemielager, Laborlagern) werden Sprinkler- oder alternative Löschanlagen gemäß TRGS 510 oft als zwingende Maßnahme im Sicherheitskonzept umgesetzt.

Versicherungsrichtlinie

VdS CEA 4001 – Sprinkleranlagen Richtlinie

Umfassendes Regelwerk der VdS Schadenverhütung für Planung und Einbau von Sprinkleranlagen (basiert auf europäischen Versicherer-Richtlinien CEA). VdS CEA 4001 geht teils über DIN EN 12845 hinaus und stellt hohe Qualitätsanforderungen (z.B. Redundanzen, strengere Abstände) auf. Im Brandschutznachweis darf eine VdS-Planung nur eingesetzt werden, wenn die Gleichwertigkeit zur DIN erfüllt ist. In der Praxis verlangen viele Sachversicherer VdS-anerkannte Sprinkleranlagen, da diese als besonders zuverlässig gelten. Werden VdS-Richtlinien vereinbart, ist die neueste Ausgabe verbindlich anzuwenden.

VdS (Verband der Sachversicherer)

Sprinkleranlagen in versicherten Objekten (Industrie, Gewerbe)

Standard bei versicherungstechnisch relevanten Großbauten. Z.B. Industrieanlagen werden meist nach VdS-Standard geplant, um Versicherungsschutz zu erhalten. Bauaufsichtlich gilt es als anerkannte Regel der Technik, sofern Gleichwertigkeit zur Norm belegt.

Versicherungsrichtlinie

VdS 2091 – Betrieb und Wartung (Sprinkler)

VdS-Leitfaden für die Aufrechterhaltung der Sprinkler-Betriebssicherheit. Enthält konkrete Vorgaben für Inspektionen, Funktionsprüfungen und Instandhaltung. Beispielsweise fordern VdS CEA 4001 und VdS 2109 gemäß diesem Regelwerk nach 25 Jahren (Nassanlagen) bzw. 12,5 Jahren (Trockenanlagen) eine eingehende Überprüfung inklusive Laboruntersuchung von Sprinklerköpfen. Der Leitfaden VdS 2091 „Wartung der Einsatzbereitschaft“ beschreibt systematisch, wie Betreiber wöchentliche, monatliche und jährliche Kontrollen durchführen (Sprinklerwart) und Mängel unverzüglich beheben. Er dient Versicherern als Maßstab für den ordnungsgemäßen Betrieb.

VdS Schadenverhütung GmbH

In Betrieb befindliche Sprinkler- und Wasserlöschanlagen

Empfohlen bzw. vorgeschrieben durch Versicherer. Betreiber großer Immobilien mit Sprinkler müssen diese regelmäßigen Prüf- und Wartungsmaßnahmen umsetzen, um den Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten.

Versicherungsbedingung

GDV-Feuerversicherungs-Klauseln (Sprinkleranlagen)

Sachversicherer verankern in Versicherungsbedingungen Obliegenheiten zum Sprinklerbetrieb. Z.B. definieren die GDV-Sprinklerklauseln, dass alle Teile der Sprinkleranlage (Wasserbehälter, Ventile, Pumpen, Melder etc.) jederzeit in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden und Störungen nach anerkannten Regeln der Technik sofort zu beheben sind. Bei Verstoß gegen diese Pflichten kann der Versicherer im Schadenfall leistungsfrei sein. Oft ist auch die regelmäßige VdS-Abnahme der Anlage Vertragsbedingung. Versicherer gewähren im Gegenzug Prämiennachlässe für anerkannte Sprinkleranlagen (Risikominderung).

GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft)

Feuer- und Betriebsunterbrechungsversicherungen für Industriebetriebe

Alle technisierten Großimmobilien mit Feuer-Versicherung: Die Einhaltung der versicherungsvertraglichen Sprinkler-Auflagen ist erforderlich, um im Brandfall vollen Versicherungsschutz zu genießen.

Internationaler Standard

NFPA 13 / FM Global Data Sheets

Branchennorm der USA (NFPA 13) und interne Versicherer-Standards (FM Global) für Sprinkleranlagen. Diese Regelwerke kommen international zum Einsatz und setzen teils eigene Maßstäbe (z.B. FM verlangt andere Berechnungsansätze). In Deutschland sind sie nicht offiziell anerkannt, werden aber in Projekten multinationaler Unternehmen bisweilen parallel angewandt. Eine Planung ausschließlich nach NFPA/FMG ist nur zulässig, wenn im Brandschutzkonzept die Gleichwertigkeit zur hiesigen Norm nachgewiesen wird. In Einzelfällen können Behörden und Versicherer dies akzeptieren.

National Fire Protection Association (USA); FM Global (Versicherer)

International (NFPA 13 weltweit verbreitet; FM-Standards für FM-versicherte Betriebe)

V.a. relevant für global agierende Unternehmen mit eigenen Standards. Beispielsweise können Sprinkleranlagen in einem deutschen Werk nach FM-Standard gebaut sein, sofern dennoch alle deutschen Vorschriften erfüllt oder als gleichwertig anerkannt sind.

Branchenstandard (freiwillig)

vfdb-Richtlinien, bvfa-Merkblätter u.a.

Zusätzliche branchenübliche Empfehlungen und Leitfäden. Die vfdb (Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes) veröffentlicht z.B. Merkblätter zu Löschanlagen (etwa Einsatzgrenzen von Wassernebel-Systemen), der bvfa (Bundesverband technischer Brandschutz) erarbeitet Positionen zur Sprinklertechnik. Diese Werke sind freiwillig, genießen aber fachliche Anerkennung und können zur Optimierung von Planung, Betriebssicherheit, Prüfabläufen und neuen Technologien beitragen. Sie ergänzen die Normen und helfen, „Stand der Technik“ auszulegen.

vfdb, bvfa und andere Fachverbände

Branchenempfehlungen, keine Rechtsnormen

Für Betreiber und Planer von Großimmobilien nützlich, um über bewährte Verfahren und neue Entwicklungen informiert zu sein. Sie dienen der Qualitätssicherung über die Mindestanforderungen hinaus.